7 Fragen zu Coronatests im Betrieb
7 Fragen zu Coronatests im Betrieb
Regelmäßige Tests auf Corona gehören zur Strategie der Pandemiebekämpfung. Auch im Betrieb soll zukünftig getestet werden. Daher stellt sich die Frage, wie diese aus Sicht der Beschäftigten rechtlich zu bewerten sind und inwiefern Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht haben. Wir klären die wichtigsten Fragen.
1. Habe ich als Beschäftigte einen Anspruch, regelmäßig auf Corona getestet zu werden?
Es gibt keinen allgemeiner Anspruch der Beschäftigten, am Arbeitsplatz auf Kosten des Arbeitgebers regelmäßig auf Corona getestet zu werden.
Allerdings hat die Runde der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin die Arbeitgeber aufgefordert, "als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem, bei entsprechender Verfügbarkeit zwei kostenlosen Schnelltests zu machen und zu bescheinigen"
Einen Anspruch auf Testung gibt es nur für Beschäftigte in bestimmten Branchen und Einrichtungen, etwa im Gesundheits- und Sozialwesen. Hier besteht nach der Coronavirus-Testverordnung bundesweit ein Anspruch auf einen Antigen-Schnelltest und bei einem festgestellten Covid-19-Fall im Betrieb zusätzlich auf einen PCR-Test.
Einige Bundesländer sehen zudem einen Anspruch der Beschäftigten auf einen Test vor, zum Beispiel:
- Berlin für Pflegepersonal
- Sachsen für Beschäftigte mit Präsenzpflicht in Betrieben und mit direktem Kundenkontakt, allerdings nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist
- in Hessen
2. Kann der Arbeitgeber mir vorschreiben, einen Corona-Test machen zu lassen?
Der Arbeitgeber kann nur dann verlangen, dass Beschäftigte sich einem Corona-Test unterziehen, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt. Denn jeder Test auf eine Infektion ist ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Wenn eine rechtliche Grundlage besteht, müssen die Beschäftigten sich einem solchen Test unterziehen. Wer sich weigert, riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung.
Die Rechtsverordnungen der Länder enthalten solche Rechtsgrundlagen, beispielsweise für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen. Allerdings können Rechtsverordnungen durch das Verwaltungsgericht geprüft und auch
für ungültig erklärt werden. So geschehen etwa mit der bayerischen Infektionsschutzverordnung, die von den Beschäftigten der Alten- und Pflegeheime verlangte, sich dreimal pro Woche testen zu lassen. Diese Pflicht,
ohne dass ein konkreter Infektionsverdacht vorliegt, erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
Keine generelle Testpflicht für Beschäftigte in Pflege- und Altenheimen
Wenn eine Verordnung also für unwirksam erklärt wird, müssen Beschäftigte den hier festgelegten Pflichten nicht mehr nachkommen. Sollte der Arbeitgeber sich trotzdem weigern, sie zu beschäftigen, behalten die Beschäftigten ihren Lohnanspruch.
3. Im meinem Betrieb gilt die Testpflicht. Bekomme ich diese Zeit bezahlt?
Die Zeit, die Beschäftigte benötigen, um sich im Betrieb testen zu lassen, gilt als Arbeitszeit und ist vom Arbeitgeber wie Arbeitszeit zu vergüten. Das gilt nicht nur für den Test selbst, sondern auch für eine gegebenenfalls eintretende Wartezeit.
4. Muss ich mich auch testen lassen, wenn ich mich im Rahmen meiner Beschäftigung in anderen Betrieben aufhalte?
Viele Beschäftigten sind nicht nur im eigenen Betrieb tätig, sondern sie suchen im Rahmen der Beschäftigung auch andere Betriebe auf. Besonders augenfällig ist dies bei Außendienstmitarbeiter*innen.
Auch Lieferdienste und Handwerker können sich in Betrieben aufhalten, in denen eine Testpflicht besteht. In Alten- und Pflegeheimen beispielsweise Friseur*innen, Fußpfleger*innen oder Ärzt*innen.
Ob sie sich ebenfalls einem Test unterziehen müssen, ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Dabei müssen die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt und die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abgewogen werden.
5. Können die Betriebsparteien verpflichtende Tests in einer Betriebsvereinbarung festlegen?
Diese Frage ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Zu beachten ist aber, dass die Betriebsparteien bei ihren Regelungen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu schützen und zu fördern haben.
Die Betriebsparteien haben also alles zu unterlassen, was die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer*innen verletzt. Da ein Testung aller Beschäftigten einen erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt, dürfte eine Testung gegen den Willen des jeweiligen Beschäftigten eher nicht zu rechtfertigen sein, selbst wenn damit die Sicherheit der Belegschaft vergrößert wird.
Unproblematisch dürfte hingegen eine Regelung sein, die es den Beschäftigten ermöglicht, sich beispielsweise beim Betriebsarzt freiwillig auf Corona testen zu lassen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines solchen Anspruchs ist der Betriebs- beziehungsweise Personalrat zwingend zu beteiligen.
6. Wie sind Betriebs- und Personalräte im Zusammenhang mit der Durchführung von Tests in Betrieben und Dienststellen einzubeziehen?
Betriebsräte und Personalräte haben ein Initiativrecht zu, wenn es darum geht, ob im Betrieb oder in der Dienststelle Covid-19-Tests zur Verfügung gestellt werden. Auch Regelungen, die die Aufgaben des Betriebs- oder Vertrauensarztes erweitern oder einschränken, unterliegen der zwingenden Mitbestimmung.
Betriebs- und Personalräte sollten darauf achten, dass nur qualifiziertes Personal die Tests durchführt. Außerdem sind Betriebs- und Personalräte bei vielen konkreten Fragen zu beteiligen, wie etwa:
- Wer hat Anspruch auf Testung und wie oft finden die Tests statt?
- Welches Produkt von welchem Hersteller wird angeschafft?
- Wer führt die Tests durch und inwiefern müssen diese Personen dafür geschult werden?
- Wie geht man im Zusammenhang mit den Testergebnissen mit den Beschäftigtendaten um?
- Was passiert, wenn ein Test positiv ist?
7. Was fordern der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften beim Thema Testen?
Ein niedrigschwelliger Zugang zu Testungen ist ein wichtiger Baustein zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Deshalb sollten Arbeitgeber ihren Beschäftigten kostenlos Tests zur Verfügung stellen. Die Beschäftigten sollten von diesem Angebot auch Gebrauch machen.
Optimaler Weise sollten die Beschäftigten die Testung als Selbsttest zuhause durchführen. Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten entsprechend aufzuklären und zu unterweisen und so Akzeptanz für das Testen in der Belegschaft zu schaffen. Als weiterer Schritt müssen Teststrategien entwickelt werden. Dabei sind die betrieblichen Interessensvertretungen zu beteiligen.
Wenn Beschäftigte im Betrieb getestet werden, so hat dies durch medizinisch geschultes Personal zu erfolgen. Die gewonnenen Ergebnisse sind datenschutzkonform und nach den jeweiligen medizinischen Erkenntnissen zu behandeln. Beispielsweise kann das Testen den Arbeitsschutz im Betrieb nicht ersetzen. Selbst bei einem negativen Testergebnis sollten also die übrigen Schutzmaßnahmen aufrecht erhalten werden.
Letzte Änderung: 07.04.2021