FAQ Ausbildung und Corona
Dürfen Auszubildende von der Ausbildung fernbleiben?
Die Auszubildenden dürfen die Arbeit grundsätzlich nicht verweigern. Auch dann nicht, wenn die Ansteckungsgefahr im Betrieb gegeben ist oder der Arbeitsweg eine Ansteckungsgefahr mit sich bringt. Viele Betriebe haben trotzdem ihre Auszubildenden und Studierenden aktuell gebeten von zu Hause aus zu arbeiten, zu ihrem persönlichen Schutz. Hierfür gibt es Regelungen, die von eurer JAV und eurem Betriebsrat ausgehandelt wurden.
Dürfen Auszubildende ins Homeoffice?
Auszubildende sollten grundsätzlich nicht im Homeoffice arbeiten. Um die Arbeitsergebnisse der Auszubildenden ordnungsgemäß zu kontrollieren oder neue Aufgaben anzuleiten muss der Ausbilder überwiegend in der Ausbildung sein. Das wird im Homeoffice schwierig, aber durch die aktuelle Situation ist es ausnahmsweise vertretbar, dass Auszubildende von zu Hause aus arbeiten. Vor allem dann, wenn der Ausbildende den Auszubildenden Aufgaben und Lernpakete, z.B. per Mail, zukommen lässt.
Darf der Arbeitgeber die Auszubildenden in den Urlaub schicken?
Der Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Belangen von den Beschäftigten verlangen, dass sie in einem gewissen Zeitrahmen Urlaub nehmen müssen. Hierbei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, das heißt, es Bedarf seiner Zustimmung.
Wann ist der neue Prüfungstermin und muss ich mich dafür anmelden?
"Der neue Prüfungstermin wird in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Ansteckungsgefahr neu festgelegt. Für die abgesagten Prüfungen, die bis zum 24. April 2020 stattfinden sollten, müssen Sie sich nicht erneut anmelden. Sie werden von Ihrer zuständigen IHK zum neuen Prüfungstermin geladen. In der Ladung wird Ihnen der konkrete Prüfungstermin und der Prüfungsort mitgeteilt."
https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-azubis/coronavirus-pruefungen-4724810
Kurzarbeit, was ist das?
Kurzarbeit dient der Sicherung von Arbeitsplätzen in Betrieben, die vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit(bis hin zur vorübergehenden Einstellung "Kurzarbeit 0") in einem Betrieb aufgrund eines vorübergehenden, erheblichen Arbeitsausfalls. Kurzarbeit kann sich auf den gesamten Betrieb oder auch auf organisatorisch abgrenzbare Teile des Betriebes (Betriebsabteilung) erstrecken. Für den Zeitraum der Kurzarbeit erhalten Beschäftigte lediglich ein entsprechend der Arbeitszeitabsenkung reduziertes Entgelt (bei Kurzarbeit "0" gar kein Entgelt) von ihrem Arbeitgeber. Durch das Kurzarbeitergeld wird diese Verdienstminderung der Beschäftigten teilweise ausgeglichen. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
Was hat die IG Metall dazu geregelt?
Es gib einen Tarifvertrag zu Kurzarbeit, darin haben die IG Metall und der Arbeitgeberverband geregelt, dass die Beschäftigten im Falle von Kurzarbeit eine Aufzahlung zum Kurzarbeitergeld erhalten.
Ihr wollt wissen, wie man das berechnet?
Die Rechner zum Kurzarbeitergeld findet ihr auch auf unserer Homepage!
Warum hat die IG Metall das geregelt?
Das Kurzarbeitergeld ist wesentlich geringer als das eigentliche Entgelt. Die IG Metall steht für faire Löhne und Gehälter, auch während einer Krise. Wir wollen, dass unsere Mitglieder mehr Geld in der Tasche haben.
Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?
Auszubildende dürfen in der Regel keine Kurzarbeit machen. Die Ausbildung muss weiterhin gewährleistet werden. Dafür sind folgende Maßnahmen denkbar:
- Umstellung des Ausbildungsplans, z.B. durch das Vorziehen anderer Lerninhalte
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
- Durchführung von Projektarbeiten
- Nutzung von Lernplattformen
- Ausarbeitung von Handouts/ Anleitungen (z.B. Office Anwendungen, Handling von speziellen Warengruppen, etc.)
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings eingeschränkt zu handhaben und als aller letztes Mittel zu sehen. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Wenn du weitere Fragen zu deiner Ausbildung, Corona oder alles was damit zu tun hat hast, dann melde dich bitte persönlich bei uns.
Wir sind für dich da!
Letzte Änderung: 31.03.2020