Bildungszeit
Ab heute können auch in Baden-Württemberg alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahr eine Woche Freistellung für Weiterbildung in Anspruch nehmen.
Wer hat Anspruch nach dem Bildungszeitgesetz?
- Jede/r Beschäftigte kann 5 Arbeitstage pro Jahr bezahlte Freistellung von der Arbeit als Bildungszeit in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch kann nicht ins Folgejahr übertragen werden.
- Auch befristet Beschäftigte können die Bildungszeit in Anspruch nehmen.
- Azubis und dual Studierende haben Anspruch auf fünf Tage Bildungszeit in der Ausbildungs-/Studienzeit.
- Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht.
Wozu kann die Bildungszeit genutzt werden?
- Berufliche Weiterbildung
- Politische Weiterbildung
- Qualifizierung für ein Ehrenamt
- Bildungsmaßnahmen im Sinne des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg (BzG BW) dürfen nur von anerkannten Bildungseinrichtungen angeboten und durchgeführt werden. Das IG Metall Bildungszentrum Lohr-Bad Orb ist ab 1.7.2015 als Bildungsträger nach dem BzG BW anerkannt.
Wie wird der Anspruch auf Bildungszeit eingelöst?
- Der Antrag muss mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich beim Arbeitgeber eingehen.
- Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter vorliegen.
- Die Entscheidung des Arbeitgebers muss spätestens vier Wochen vor Seminarbeginn vorliegen. Meldet sich der Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist, so gilt die Bildungszeit als genehmigt.
Mehr Informationen siehe Links.
Letzte Änderung: 01.07.2015