Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Wann ist der Wahltermin?
Regulär alle vier Jahre zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November, auch 2014. Außerhalb der regulären Wahlperiode wird gewählt, wenn das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein/e Stellvertreter/in nachrückt, die Wahl erfolgreich angefochten und wenn noch keine SBV gewählt wurde.
Ab wann darf eine SBV gewählt werden?
Wenn wenigstens fünf schwerbehinderte (sb) / gleichgestellte Beschäftigte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§ 94 SGB IX). Sind es weniger, können Betriebe (der gleichen Stufe) eines Arbeitgebers zusammengefasst eine gemeinsame SBV wählen. Darüber entscheidet der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem zuständigen Integrationsamt. Der Betriebsrat wirkt auf die Wahl hin, wenn die gesetzliche Voraussetzung besteht.
Wer ist wahlberechtigt, wer kann gewählt werden?
Wählen können alle schwerbehinderten / gleichgestellten Menschen. Wählbar sind behinderte und nichtbehinderte (nicht nur vorübergehend) Beschäftigte über 18 Jahre, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören, keine leitenden Angestellten. Der Arbeitgeber darf das aktive / passive Wahlrecht nicht behindern, keine Nachteile androhen etc.
Wie wird gewählt?
Gewählt wird in geheimer, unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl: Gewählt ist, wer die meisten Stimmenerhalten hat. Es gibt das vereinfachte und das förmliche Wahlverfahren.
Das vereinfachte Wahlverfahren ist immer anzuwenden in Betrieben / Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten, und sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
Das förmliche Wahlverfahren ist immer durchzuführen in Betrieben mit am Wahltag mindestens 50 wahlberechtigten Beschäftigten oder wenn der Betrieb bei weniger Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
Wer trägt die Kosten der Wahl?
Der Arbeitgeber. Er trägt alle Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl. Arbeitgeber dürfen das Entgelt von Beschäftigten nicht kürzen, wenn durch Ausübung des Wahlrechts oder Mitarbeit im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt wird.
Wann ist eine Wahl nichtig oder anfechtbar?
Wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, Verstöße nicht rechtzeitig berichtigt wurden. Das gilt auch, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in hohem Maße verstoßen wurde, so dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
Wie sind die Teilnehmer/innen geschützt?
Gewählte Bewerber bzw. Bewerberinnen fallen - wie Betriebsräte - unter den erweiterten Kündigungsschutz. Für den Wahlvorstand und nicht Gewählte gilt der erweiterte Kündigungsschutz bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Letzte Änderung: 28.07.2014