Was bleibt von einer Abfindung?

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24.03.2014 Aufhebungsverträge und Abfindungen können sich sehr nachteilig auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken. Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen informiert.

Was bleibt von der Abfindung?

Aufhebungsverträge und Abfindungen wirken sich auch auf das Arbeitslosengeld (ALG) aus. Dies kann den Wert einer Abfindung unter Umständen deutlich reduzieren.

Wird anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, kann dies zwei negative Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben: Zum einen droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Zum anderen kann der Anspruch auf ALG ruhen, weil zunächst ein Teil der Abfindung für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss. Beide Regelungen
bewirken, dass die Arbeitsagentur unter Umständen für eine gewisse Zeit kein ALG auszahlt.

Wann und wie dies der Fall ist, welche Fallen ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin vermeiden sollte und was der Betriebsrat tun kann, darüber informiert der Förderverein gewerkschaftliche Arbeitslosenarbeit - Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen in ihrem Newsletter "recht praktisch".

Weitere gute Informationen zum Arbeitslosengeld I und II findet ihr auf der Internet-Seite der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, die wir hier verlinkt haben.

Anhang:

recht praktisch Nr. 4

recht praktisch Nr. 4

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Letzte Änderung: 23.03.2014