Tarifergebnis für Leiharbeitsbranche

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25.09.2013 Weitere Informationen zum Tarifergebnis vom 17.09.2013 für die Leiharbeitsbranche.

Mehr Lohngerechtigkeit für Leiharbeitnehmer

Seit April 2013 hat die DGB Tarifgemeinschaft mit den Arbeitgeberverbänden in der Leiharbeit über eine Fortführung der Tarifverträge verhandelt. Nun gab es nach langen Verhandlungen ein Ergebnis, das die Entgelte deutlich erhöht. Darüber hinaus konnten Verbesserungen bei Arbeitszeitkonten, Eingruppierung, Entgeltfortzahlung und bei den Ausschlussfristen durchgesetzt werden.

Die DGB-Tarifgemeinschaft hat mit den beiden Arbeitgeberverbänden IGZ und BAP am Dienstagmorgen in Berlin einen neuen Tarifvertrag ausgehandelt. In den nächsten Wochen wird das Ergebnis in den Gremien der Gewerkschaften und der Arbeitgeber diskutiert. Bis zum 15.10.2013 können die Tarifkommissionen dann über die Annahme des Verhandlungsergebnis entscheiden.

Für wen gilt dieses Ergebnis?

Dieses Tarifergebnis gilt im Grundsatz für alle Leiharbeitnehmer die unter die Tarifverträge des DGB mit dem IGZ oder dem BAP (ehemals BZA) fallen. Auf welchen Tarifvertrag sich euer Arbeitgeber bezieht, findet ihr in eurem Arbeitsvertrag. Nicht betroffen sind Leiharbeitnehmer die unter einen Haustarifvertrag fallen. Das ist zum Beispiel bei Beschäftigten der VW-Tochter Autovision der Fall.

Die Tariferhöhung greift nicht, wenn ihr in einem Betrieb eingesetzt seid, der über eine Betriebsvereinbarung verfügt, die eine bessere Bezahlung der Leiharbeitnehmer festlegt.

Tarifergebnis Entgelt

Die Entgelte West werden wie folgt erhöht:
Zum 01.01.2014 um 3,8 % (in der EG 1: 8,50 EUR)
Zum 01.04.2015 um 3,5 % (in der EG 1: 8,80 EUR)
Zum 01.06.2016 um 2,3 % (in der EG 1: 9,00 EUR)

Die Entgelte Ost werden wie folgt erhöht:
Zum 01.01.2014 um 4,8 % (in der EG 1: 7,86 EUR)
Zum 01.04.2015 um 4,3 % (in der EG 1: 8,20 EUR)
Zum 01.06.2016 um 3,7 % (in der EG 1: 8,50 EUR)

Das bedeutet auch, dass wir eine weitere Angleichung der Ostgehälter an die Westgehälter durchsetzen konnten.

Klarere Regelung bei Entgeltgruppen

In der Vergangenheit gab es immer wieder Auseinandersetzungen um die Eingruppierung. Hier konnten wir klarere Formulierungen in den Entgeltgruppen 1, 2 und 4 durchsetzen.

EG 1: Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.
EG 2: Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind.

Damit soll gewährleistet werden, dass Tätigkeiten, deren Anforderung über die reine Helfertätigkeit hinausgehen, oberhalb der EG 1 eingruppiert werden.

Die EG 4 (Facharbeitergruppe) wird dahingehend ergänzt, dass Beschäftigte, die in die EG 3 eingruppiert sind, mit einer Betriebsangehörigkeit (beim Verleiher) von mehr als einem Jahr automatisch in die EG 4 eingruppiert werden. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt ab dem 01.01.2014 zu laufen (Übergangsregelung).

Ausschlussfristen

Hierbei handelt es sich um die Frist, in der der Leiharbeiter Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann. Zum Beispiel, wenn zu wenig Entgelt ausbezahlt wird. Die bisherigen kurzen Fristen (1 bzw. 2 Monate) werden durch eine zweistufige Frist ersetzt: Ansprüche müssen jetzt innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt der Arbeitgeber die Ansprüche ebenfalls schriftlich ab, (nur dann) muss der Anspruch innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden.

Arbeitszeitkonten

Die Regelungen zu Arbeitszeitkonten sind an vielen Stellen im Sinne der Beschäftigten verbessert worden. So wird z.B. der Missbrauch von Teilzeitarbeitsverhältnissen in der Leiharbeit dadurch eingeschränkt, dass die Obergrenzen des AZ-Kontos entsprechend der Teilzeit angepasst werden.

Außerdem muss sich ein Beschäftigter bei Freizeitentnahme künftig nicht mehr für kurzfristige Arbeitseinsätze bereithalten.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den Beschäftigten vertragsgemäß weiterbeschäftigen und kann ihn nicht einfach unter Anrechnung der AZ-Konten von der Arbeit freistellen. Außerdem gibt es einen Anspruch darauf, dass Konten ausbezahlt werden, sobald der Beschäftigte einen "Puffer" von 105 Plusstunden aufgebaut hat.

Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit

Bei der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall wird zukünftig ein Referenzzeitraum von 13 Wochen der Berechnung von Ansprüchen zugrunde gelegt. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitgeber z.B. bei Krankheit willkürlich einen Einsatz beenden, mit der Folge, dass Branchenzuschläge oder andere einsatzbezogenen Zulagen für die Entgeltfortzahlung keine Rolle mehr spielen.

Erklärungsfrist 15. Oktober

Die Tarifverträge werden zum 01.11.2013 in geänderter Fassung wieder in Kraft gesetzt und können mit sechsmonatiger Frist erstmals zum 31.12.2016 gekündigt werden. Es wurde eine Erklärungsfrist bis 15.10.2013 vereinbart.

'Branchenzuschläge

Die Höhe der Branchenzuschläge M+E wurde 2012 in Abhängigkeit zu den Tabellenentgelten der Metall- und Elektroindustrie festgelegt. Der TV BZ sieht daher einen Anpassungsmechanismus vor, da sowohl die Tabellenentgelte M+E, als auch die Leiharbeitstarifentgelte dynamisch sind.

Der Anpassungsmechanismus soll gewährleisten, dass das 2012 festgelegte Verhältnis trotz dieser Dynamik annähernd gleich bleibt. Es wurden daher Referenzentgelte gebildet, die miteinander ins Verhältnis gesetzt werden:

Für M+E die EG 4 Stufe C, Tarifgebiet Bayern; für die Leiharbeit die EG 3 zzgl. 50 % Branchenzuschlag. Die Anpassung erfolgt laut TV BZ mit jeder Erhöhung der Leiharbeitsentgelte.

Die Tarifentgelte M+E wurden zum Mai 2013 um 3,4 % erhöht; die Tarifentgelte in der Leiharbeit erhöhen sich zum 1. Januar 2014 um 3,8 %. Da die Tarifentgelte in der Leiharbeit höher gestiegen sind als bei M+E verringert sich der Branchenzuschlag, das Verhältnis der beiden Referenzentgelte bleibt erhalten.

Gesetzgeber weiterhin in der Pflicht

Ungeachtet der ausgehandelten Tarifregelung für die Leiharbeitsbranche drängt die IG Metall weiterhin darauf, Leiharbeit grundsätzlich auf den eigentlichen Zweck - das Abfedern von Auftragsspitzen - zurückzustutzen. Die Tarifparteien allein können die Probleme nicht lösen, die von einer neoliberalen Politik verursacht wurden.

Die Politik darf hier nicht weiter rum eiern, sondern muss durch klare gesetzliche Regelungen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen eindämmen: durch eine Begrenzung der Verleihdauer und die Wiedereinführung des Synchronisationsverbots. Und durch eine klare Regelung zur gleichen Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft.

Letzte Änderung: 21.09.2013