CGZP war nie tariffähig
Die DGB Rechtsschutz GmbH informiert über ein akutelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Nach den Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. und 23. Mai 2012 ist klargestellt, dass die am 11. Dezember 2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) niemals tariffähig war.
Damit besteht jetzt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die nach den Tarifen der CGZP entlohnt wurden, Rechtssicherheit: Sie können vor dem zuständigen Arbeitsgericht die Differenz zwischen den ihnen gezahlten Löhnen und dem im Entleihbetrieb an vergleichbare, fest angestellte Arbeitnehmer gezahlten Entgelt rückwirkend einklagen - sofern dem nicht vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen entgegenstehen.
Ob sie verjährungsrechtlich die Differenz auch für die Jahre vor 2009 verlangen können ist juristisch heftig umstritten. Die DGB Rechtsschutz GmbH führt auch hierzu eine Vielzahl von Verfahren vor den Arbeitsgerichten, um die berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Leiharbeitnehmer, die Mitglied der IG Metall sind, sollten die Chance nutzen und sich von ihrer IG Metall beraten lassen. Die IG Metall hilft dabei, die Ansprüche formgerecht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen und Klage über die DGB Rechtsschutz GmbH einzureichen.
Mehr Informationen auf der Internet-Seite der DGB Rechtsschutz GmbH, die wir hier verlinkt haben.
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Letzte Änderung: 17.08.2012