Tipps für den Arbeitsplatz

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02.11.2011 Fahrlässiger Umgang mit der Gesundheit der Beschäftigten. Zur staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Aufsichtspflicht und den Aufgaben des Betriebsrats im Arbeitsschutz.

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden. So steht es im Paragraph 80 (1) Betriebsverfassungsgesetz, den bestimmt jeder Betriebsrat schon einmal gelesen hat.

Was sich so selbstverständlich anhört, ist bei näherer Betrachtung ein hoher Anspruch. Schließlich verpflichtet er Betriebsräte dazu, alle einschlägigen Vorschriften zu kennen. Wie sonst könnte er auf ihre Einhaltung drängen? Zum Glück kann sich der Betriebsrat beim Arbeits- und Gesundheitsschutz fachlich beraten lassen.

Neben der innerbetrieblichen Unterstützung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind die staatliche Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaft wichtige Kooperationspartner.

Die "Tipps für den Arbeitsplatz 43" beleuchten die staatliche und berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzaufsicht und berichten aus der Praxis. Hier im Download.

Anhang:

Tipps für den Arbeitsplatz: Aufsichtspflicht

Tipps für den Arbeitsplatz: Aufsichtspflicht

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Letzte Änderung: 01.11.2011