CGZP-Tarifverträge unwirksam
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) tarifunfähig (Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10). Die Tarifverträge der CGZP mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) oder einzelnen Verleihfirmen sind damit ungültig.
Leiharbeitsbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag auf CGZP-Tarifverträge verweist, können nun die Lohndifferenz bei ihrem Arbeitgeber, dem Verleihunternehmen, einfordern. Wenn die Einzelarbeitsverträge keine Ausschluss- oder Verjährungsklauseln enthalten, ist eine Nachforderung im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren möglich. Konkret bedeutet das: Für Verträge, die im Jahr 2007 geschlossen wurden, verjährt die Forderung nach Equal-Pay am 31.12. 2010. Andernfalls sind die vertraglichen Ausschlussfristen zu beachten.
Die IG Metall empfiehlt den Betroffenen, den Arbeitsvertrag mit dem Verleiher zu prüfen, Informationen über den Lohn vergleichbbarer Arbeitnehmer einzuholen und die Differenz gegenüber der Verleihfirma geltend zu machen.
Folgende Zeitarbeitsunternehmen aus unserer Region, die bei AMP als Mitglieder gelistet sind, wenden möglicherweise für unwirksam erklärte Tarifverträge an.
- Argo Personal Service GmbH, Aalen
- PLP Personal Leasing Partner GmbH, Stuttgart
- Fischer Personalservice GmbH, Stuttgart
- Intecma Maschinen GmbH, Waiblingen
- ASS Arbeitnehmerüberlassung GmbH, Rechberghausen und Niederlassung Schorndorf
- EXPERT ZEITARBEIT GmbH, Wendlingen
- time company Personal Service GmbH, Aalen
- Intecma Maschinen GmbH, Aalen
- Fetscher & Stahl GmbH, Aalen
- Job Portal GmbH, Schwäbisch Gmünd
Links:
Exklusive Informationen im Extranet für Aktive in der IG Metall
IG Metall-Justiziar Thomas Klebe über die Folgen der BAG-Entscheidung zur Tariffähigkeit der CGZP
Letzte Änderung: 09.01.2011