Heiße Temperatur am Arbeitsplatz
Sieben wichtige Punkte, auf die der Betriebsrat achten muss
- Der Anhang 3.5 der Arbeitsstättenverordnung fordert eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur in Arbeitsstätten. Die ASR 3.5 konkretisiert diese Anforderung; sie legt fest, dass die Lufttemperatur 26 Grad nicht überschreiten soll!
- Ausnahmen sind zulässig, wenn an Arbeitsplätzen in erheblichem Maße betriebstechnisch bedingte Wärmeeinflüsse vorliegen. Das gilt etwa für die Arbeit am Hochofen. Der Betriebsrat muss dann klären, ob bzw. welche Kompensationsmaßnahmen zur Minderung der Beanspruchung notwendig sind. Beispiele für Gestaltungsmaßnahmen bei speziellen Arbeitsverfahren oder -bedingungen (z. B. Hitzearbeit) finden sich in berufsgenossenschaftlichen Informationen (z. B. BGI 579, www. arbeitssicherheit.de).
- Ansonsten sind höhere Temperaturen als 26 Grad nur zulässig: wenn beim Einrichten der Fabrikhallen und Büros auf die baulichen Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz geachtet wurde, wenn Fenster und Glaswände mit geeigneten Sonnenschutzsystemen ausgestattet sind und die Außenlufttemperatur über 26 Grad beträgt.
- Diese Bedingungen muss der Betriebsrat prüfen! Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die erforderlichen Angaben verlangen. Unterstützung gibt es auch von den Fachkräften für Arbeitssicherheit.
- Steigt die Raumtemperatur trotz der genannten Anforderungen auf über 26 Grad, sollen vom Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Bei der Auswahl der Maßnahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen den personenbezogenen vorzuziehen.
- Achtung! Besonderes Augenmerk ist bei einer Überschreitung der 26 Grad-Grenze geboten, wenn schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, besondere Schutzkleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe behindert oder wenn es sich um gesundheitlich Vorbelastete oder besonders schutzbedürftige Beschäftigte (Jugendliche, Ältere,Schwangere) handelt. Dann muss der Betriebsrat zum Schutz der Gesundheit gegebenenfalls weitere Maßnahmen verlangen. Dies könnten z. B. Entwärmungsphasen oder auch Tätigkeiten mit geringerer Arbeitsschwere in kühleren Räumen sein.
- Steigt die Raumtemperatur auf über 30 Grad an, müssen auf jeden Fall Maßnahmen zur Beanspruchungsminderung ergriffen werden. Ihre Auswahl unterliegt der Mitbestimmung.
- Wird die 35 Grad-Marke überschritten, ist der Arbeitsraum für die Zeit der Temperaturüberschreitung nicht mehr als solcher geeignet. Ausnahme: es werden wie bei Hitzearbeit technische Maßnahmen wie Luftduschen oder organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen oder Hitzepausen durchgeführt. Diese sollten in kühleren Räumen zur Aufnahme geeigneter Getränke genutzt werden. Die BGI Hitzearbeit empfiehlt bei Raumtemperaturen bis 45 Grad Entwärmungsphasen von 15 Minuten pro Stunde. Zu dem jährlich auftretenden Problem der Sommerhitze am Arbeitsplatz ist es ratsam, eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber zu treffen.
Siehe auch "Tipps für den Arbeitsplatz" hier im Download.
Letzte Änderung: 21.07.2010