Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen

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29.04.2010 Arbeitgeber müssen für Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen sorgen, so ein Urteil des LAG Köln vom 8. Februar 2010.

Arbeitgeber müssen für Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen sorgen

Sind in einer Betriebsvereinbarung bestimmte Arbeitszeitgrenzen festgelegt, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich die Arbeitnehmer hieran halten. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass Telefon und Computer bei Erreichen des maximalen Arbeitszeitendes ausgestellt oder die Arbeitsräume verschlossen werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Durchführung der Betriebsvereinbarung kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2010 - 5 TaBV 28/09

Letzte Änderung: 29.04.2010