Kündigungsfristen nach § 622 BGB

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31.03.2010 Auch die Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr muss nach einer Entscheidung des EuGHs bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Maßgeblich für die Dauer der Kündigungsfrist war bisher neben der Dauer der Betriebszugehörigkeit auch die Vollendung des 25. Lebensjahres. In der Folge hatten jüngere Beschäftigte trotz Betriebszugehörigkeit bereits seit der Berufsausbildung keine längere Kündigungsfrist nach dem Gesetz; teilweise auch nach den Tarifverträgen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Rechtsvorschrift im BGB und in der Konsequenz auch in den Tarifverträgen für unwirksam erklärt. Sie darf von den Gerichten ab sofort nicht mehr angewandt werden.

EuGH - Urteil vom 19. Januar 2010 - C-555/07 - DB 2010, 228 ff.

Hinweis: Will der Arbeitgeber jüngere Beschäftigte ohne Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr kündigen, so sollten die Betriebsräte bereits im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG darauf achten, dass die längere Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der Kündigungsfrist berücksichtigt wird.

aus: Kurz und bündig Nr. 1/2010. Praktische Informationen für
die Betriebsratsarbeit von der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg.

Letzte Änderung: 31.03.2010