Anspruch auf Kindergeld

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14.10.2009 Auch wenn das "Kind" 18 Jahre alt geworden ist, besteht während der Ausbildung Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Hier mehr zu den Bedingungen.

Mit dem Schulende, dem Beginn eines Studiums oder einer Berufsausbildung fängt für viele Kinder ein neuer Lebensabschnitt an. Damit können sich auch Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben.
Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zum Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Beendigung der Schulausbildung innerhalb der folgenden vier Monate

  • ein Studium,
  • eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder
  • eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland beginnen.

Tritt das Kind innerhalb dieser Übergangszeit seinen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst an, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen Dienstes.

Wenn in den vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung kein Ausbildungsplatz gefunden werden konnte, müssen die Bemühungen hierzu (konkret) nachgewiesen werden. Dies kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit erfolgen.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitssuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung.

Zu beachten ist, dass in all den genannten Fällen die Einkommensgrenze von 7.680,00 EUR ("Netto") durch eigenes Einkommen des Kindes im Kalenderjahr nicht überschritten werden darf. Diese Einkommensgrenze hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 22.07.2009 unter dem Aktenzeichen III B 19/08 bestätigt und damit die "Fallbeilwirkung" des Grenzbetrages bei eigenem Einkommen des Kindes ab dem 18. Lebensjahr festgeschrieben. Das heißt, auch bei Überschreiten der Einkommensgrenze des Kindes von "nur" 1 Euro fällt das Kindergeld vollständig weg.

Das Bundesverfassungsgericht (AZ: 2 BvR 167/02 vom 11.01.2005) hat entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge vom (Brutto-)Einkommen
des Kindes abgesetzt werden dürfen. Dies führt in vielen Fällen zu dem
Ergebnis, dass der Grenzbetrag von 7.680,00 EUR unterschritten wird und somit Anspruch auf Kindergeld besteht.

Deshalb können auch bindende Ablehnungsbescheide über Kindergeld überprüft werden, wenn der Ablehnungsbescheid im laufenden Steuerjahr als sogenannte "Prognoseentscheidung" ergangen war.

Sollten die Kindergeldberechtigten vor dem 18. Geburtstag des Kindes nicht rechtzeitig von ihrer Familienkasse die Unterlagen für die jeweiligen Nachweise automatisch zugesandt bekommen haben, müssen sie unverzüglich diese Unterlagen anfordern.

Merkblätter und Vordrucke um Thema Kindergeld stehen im Internet unter
www.familienkasse.de zur Verfügung, siehe Link unten.

Letzte Änderung: 13.10.2009