BAG-Urteil freiwillige Leistungen

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04.06.2009 Wann können freiwillige Sonderzahlungen des Arbeitgebers gestrichen werden und wann entsteht betriebliche Übung? Das BAG hat geurteilt.

Sonderzahlung: Kein Rechtsanspruch auf freiwillige Leistungen

Ist in einem Arbeitsvertrag klar geregelt, dass ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld freiwillig geleistet wird und auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen soll, kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf eine betriebliche Übung berufen. Dies gilt auch dann, wenn er jahrelang diese Sonderzahlungen erhalten hat. Auch muss der Arbeitgeber die Einstellung der Sonderzahlungen nicht ankündigen oder Gründe dafür nennen.

Beschränkt sich der arbeitsvertragliche Vorbehalt jedoch lediglich auf die Formulierung, dass die Sonderzahlungen freiwillig erfolgen, bringt der Arbeitgeber nicht hinreichend klar zum Ausdruck, dass er in der Zukunft Rechtsansprüche ausschließen will. Bei einem solchen einfachen Freiwilligkeitsvorbehalt führen gezahlte Sonderleistungen nach drei Jahren zu einer betrieblichen Übung. Von dieser kann sich der Arbeitgeber nur durch eine Änderungskündigung befreien, die dann wiederum gerichtlich überprüfbar ist.

BAG vom 21. Januar 2009 - 10 AZR 219/08

Letzte Änderung: 04.06.2009