Mitbestimmung bei Leiharbeit
Zum Beispiel § 99 BetrVG:
In Unternehmen mit über 20 regelmäßig Beschäftigten ist der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen zu beteiligen. § 14 III AÜG regelt die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich. Dem Betriebsrat sind folgende Unterlagen nach dem BetrVG gem. § 14 III AÜG ebenfalls vorzulegen:
- Die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1AÜG, dass er die Erlaubnis besitzt.
- Der Entleiher muss dem Betriebsrat alle Informationen geben, die dieser benötigt, um festzustellen, ob ein legaler Einsatz von Leiharbeitnehmern vorliegt. Hierzu gehören die Angabe der Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, sowie die Angabe des Datums und des Aktenzeichens der Erlaubniserteilung sowie Auskünfte über etwaige Auflagen i. S. d. § 2 Abs. 2 AÜG.
- Der Betriebsrat ist unverzüglich über einen Erlaubniswegfall gem. § 12 II AÜG zu informieren.
- Vorzulegen ist auch der schriftliche Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats umfasst auch den Austausch von Leihbeschäftigten und die Versetzung innerhalb des Entleiherbetriebes i.S. d. § 95 III BetrVG.
Ebenfalls zu beteiligen ist der BR bei Verlängerung der Arbeitnehmer-Entleihe (LAG Frankfurt v. 9.2.88 ? 4 TaBV 113/87, BB 1988, S. 1956).
Der Betriebsrat des Entleihbetriebes hat bei der Eingruppierung des Leiharbeitnehmers vom Grundsatz her keine Mitbestimmung (BAG v. 6.6.78 - 1ABR 66/75, DB 1978, S. S. 1841). Der Betriebsrat hat die Entlohnung aber zu prüfen. Insbesondere hat der Betriebsrat zu prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet und evtl. das "Equal-Pay"-Prinzip der §§ 3 I Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG einschlägig ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Tarifvertrag Regelungslücken enthält.
Mehr im Extranet der IG Metall für Betriebsräte und Vertrauensleute.
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Letzte Änderung: 23.07.2008