Steigen auch die Betriebsrenten?
Auch ehemalige Beschäftigte bzw. deren Hinterbliebenen, denen der Arbeitgeber eine Betriebsrente gewährt, müssen den Kaufkraftverlust nicht ohne weiteres hinnehmen.
Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung dieser Betriebsrente zu prüfen und im Regelfall vorzunehmen.
Der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe er die Rente anpasst. Zu berücksichtigen sind dabei zum einen die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sowie die Belange des Versorgungsempfängers.
Der Anpassungsbedarf des Rentenempfängers richtet sich nach dem seit der letzten Überprüfung bzw. seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust der Rente. Dieser wird für Prüfungsstichtage nach dem 01.01.2003 gemessen am "Verbraucherpreisindex für Deutschland".
Die IG Metall hat für ihre Mitglieder eine Information zur Teuerungsanpassung bei Betriebsrenten und ein Musterschreiben an den Arbeitgeber.
Letzte Änderung: 25.03.2008