Kurzarbeit: Die steuerliche Behandlung
Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht für einige Einnahmen des Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung vor. So sind z. B. das erhaltene Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder andere Lohnersatzleistungen steuerfrei. Diese erhaltenen Gelder muss der Steuerpflichtige zwar generell in seiner Steuererklärung angeben, sie werden jedoch nicht so behandelt wie steuerpflichtige Einkünfte. Diese so genannten steuerfreien Ein-nahmen können allerdings den persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen erhöhen, so dass der Steuerpflichtige durch die steuerfreien Einnahmen mehr Einkommenssteuer als ohne die angegebenen steuerfreien Einnahmen zu zahlen hat.
Progressionsvorbehalt
Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG lohnsteuerfrei. Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger dieses Kug bezogen, so ist gemäß § 32b Abs. 1 EStG auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Das Kug unterliegt somit dem "Progressionsvorbehalt". Dies ist ein Begriff aus dem Steuerrecht.
Dieser Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, dass sie jedoch die Steuer auf die übrigen Einkünfte deshalb erhöht, weil die Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird.
Ein ausführliches Rechtsinfo "Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht" der IG Metall erläutert, warum Bezieher von Kurzarbeitergeld möglicherweise Steuern nachzahlen müssen, was es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich hat und vieles mehr zum Zusammenhang von Steuern und Kurzarbeitergeld.
Unser Tipp:
Persönliche Beratung, zum Beispiel am 23. April im Gewerkschaftshaus Schwäbisch Gmünd bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. - Für Mitglieder der IG Metall ohne Aufnahmegebühr.
Letzte Änderung: 01.04.2009