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Kurzarbeitergeld ... berechnen Sie ihren Anspruch!

Kurzarbeit ist eine Möglichkeit für Unternehmen, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden. Die Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch das vom Staat gezahlte Kurzarbeitergeld (Kug) in gewisser Höhe ausgeglichen. Zuständig für diese Leistung ist in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit.

Tragen Sie ihr normales Monatsbruttogehalt (Sollentgelt), das Monateinkommen bei Kurzarbeit (Istentgelt) und die Rahmenbedingungen (Steuerklasse, Kinder) ein. Wenn Sie in den neuen Bundesländern arbeiten, haken Sie bitte auch diese Option an. Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung die der Steuerprogression unterliegt!


Kurzarbeitergeld 2009

  Sollentgelt im Kalendermonat (brutto)   Euro 
  Istentgelt im Kalendermonat (brutto)   Euro 
Lohnsteuerklasse 
Kinder auf der Lohnsteuerkarte 
  Neue Bundesländer 
 
 
 
Kurzarbeitergeld (Kug)   Euro 



Die Kurzarbeit soll Unternehmen bei einer vorübergehenden schlechten Auftragslage helfen zu überleben, indem die Personalkosten reduziert werden. Die Arbeitnehmer müssen dabei Einkommensverluste in Kauf nehmen, da das Kurzarbeitergeld nicht das volle Einkommen ersetzt. Der Arbeitsplatz und eine gewisse Grundversorgung bleiben jedoch erhalten. Anders als bei Entlassungen muss das Unternehmen keine qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben.

Voraussetzungen

Bedingungen, unter denen ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden kann:

  • Es gibt einen "erheblichen Arbeitsausfall", der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend; es gibt begründete Hoffnung auf eine Besserung der Lage.
  • Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar.
  • Mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer verliert mindestens zehn Prozent des Bruttoentgelts.
  • Der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur schriftlich angezeigt worden, und der Anzeige durch den Arbeitgeber war eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt.
Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist.
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit darüber hinaus nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt hat.

Leistungen

Zusätzlich zu dem durch Kurzarbeit reduzierten Arbeitsentgelt erhält der betroffene Arbeitnehmer je nach Familienstand während des Bezugszeitraums des Kurzarbeitergelds von der Bundesagentur Leistungen in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (§ 178 SGB III). Bei der Ermittlung der Nettoentgelte wird für den Sozialversichungsabzug pauschal 21% des jeweiligen Bruttoentgelts angesetzt! Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge werden weitergezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verliert. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, muss er die Sozialversicherungsbeiträge aber wie üblich anteilig tragen.

Bundesagentur für Arbeit: Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ... falls Sie meinen Berechnungen nicht glauben ;-)

Bezugsdauer

Kurzarbeit ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor, kann sie durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Seit dem 1. Januar 2009 beträgt die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld 18 Monate. Die entsprechende Verordnung gilt befristet auf ein Jahr für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht.

Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Bei zusammenhängenden Unterbrechungen des Kurzarbeitergeldes von einem Monat verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend, bei einer mindestens dreimonatigen zusammenhängenden Unterbrechung beginnt die Bezugsdauer neu.

Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln (Zweitarbeitsverhältnis). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich auf Aufforderung bei der Arbeitsagentur zu melden und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Treten sie eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht an, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für die Dauer von 3 Wochen versagt (Sperrzeit). Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht das Ist-Entgelt des Arbeitnehmers, dieser erhält dadurch weniger Kurzarbeitergeld.

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